|
I. Angebot und Vertragsabschluss
1.1 Angebote erfolgen stets freibleibend und unter Ausschluss etwaiger Einkaufbedingungen des Auftraggebers.
1.2 Die vom Besteller/Käufer unterzeichnete bzw. fernmündlich erteilte Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt zustande wenn der Verkäufer dieses Angebot fernmündlich oder innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annimmt bzw. dem Besteller/Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusendet. Nebenarbeiten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Katalogdarstellungen sind mit Rücksicht auf etwaige technische Fortentwicklung verbindlich.
II. Geltung der Lieferbedingungen
2.1 Diese Lieferbedingungen gelten ausschliesslich und spätestens mit dem Empfang der Lieferung oder Leistung (Vorschläge, Beratung) als vom Besteller angenommen. Diese Lieferbedingungen gelten auf für Bestellungen, die dem Verkäufer in Zukunft erteilt werden, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer in jedem Einzelfall ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
2.2 Der Auftraggeber behält sich vor, die angebotenen Erzeugnisse auch von Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften liefern zu lassen.
III. Preise und Zahlungen
3.1 Die Preise verstehen sich ab Werk und in EURO. Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen des Verkäufers erfolgen stets freibleibend: maßgebend sind die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Voranschläge für Instandsetzungs- und Einbauarbeiten etc. werden so genau wie möglich aufgestellt sind aber unverbindlich.
3.2 Die Kosten für Verpackung, Verladung und Versand und sonstige Nebenkosten sind im Preis nicht eingeschlossen. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen.
3.3 Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu. Die Kosten der Verpackung trägt der Käufer. Der Verkäufer kann statt dessen verlangen, dass die Verpackung unter Erstattung von Nutzungsgebühren in gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei zurückgegeben wird.
3.4 Unsere Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Nimmt der Verkäufer Wechsel oder Schecks an, wird die Schuld erst durch deren Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einziehung der Wechsel- oder Scheckbeträge in Zusammenhand stehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der Käufer. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Verkäufer nachzuweisen, dass dem Verkäufer als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Zahlungsverzug hat Lieferverzug zur Folge. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
3.5 Der Verkäufer ist berechtigt, für seine Forderungen jederzeit Sicherheit zu verlangen. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder verstößt er gegen die vertraglichen Vereinbarungen einschliesslich dieser Bedingungen, so werden alle etwaigen sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sofort fällig. Falls der Käufer mit ihm obliegenden Verpflichtungen in Verzug gerät, ist der Verkäufer - unbeschadet aller anderen Rechte - berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten. Im übrigen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 355 ff HGB.
IV. Lieferungen und Lieferfrist
4.1 Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers.
4.2 Vom Verkäufer aufgegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Wird eine feste Lieferzeit vereinbart, beginnt sie am Tage der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers, sofern über alle Auftragseinzelheiten Klarheit besteht. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei Fristablauf zum Versand gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, sofern der Käufer abzurufen oder abzuholen bat.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, bei Ereignissen höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen jeglicher Art, bei Mangel an Arbeitskräften, Rohmaterial bzw. Brennstoffen, bei Streiks und Aussperrungen sowie sonstigen Gründen die zur Nichtverfügbarkeit der Ware führen, eingegangene Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu verschieben oder aufzuheben. Ein Verzugsschaden kann in solchen Fällen vom Käufer nicht geltend gemacht werden. Ist ein fest vereinbarter Liefertermin überschritten, so steht dem Käufer unter Ausschluß der Bestimmungen des § 361 BGB ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn eine Nachfrist von mindestens 1 Monat Gesetz hat und innerhalb dieser Nachfrist die Lieferung nicht erfolgte. Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 361 BGB oder vom § 376 HGB ist. Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfalle gerade ist. Verkäufer haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertreten den vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ihm zu vertretenden Vertragsverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine Pauschalreise Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes zu verlangen.
4.4 Wegen Änderung an der Konstruktion und Ausführung, die der Verkäufer vor Auslieferung eines Auftrages an dem betreffenden Liefergegenstand ganz allgemein vornimmt und die den Gebrauchswert des Liefergegenstandes in keiner Weise einschränken, kann eine Beanstandung nicht erfolgen.
4.5 Für Sonderanfertigungen (sogenannte ungängige Teile) besteht seitens des Käufers in jedem Fall Annahmepflicht. Der Verkäufer ist aus Fertigungsgründen berechtigt, diese Aufträge (Sonderanfertigungen) zu überliefern! Was als Sonderanfertigung gilt, kann im Zweifelsfall der Verkäufer bestimmen.
4.6 Eine vom Käufer verlangte oder eine ausdrückliche Prüfung und Annahme hat rechtzeitig vor dem Versand im Betrieb des Verkäufers zu erfolgen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
V. Widerrufs- und Rückgaberecht
5.1 Der Käufer ist an seine auf den Abschluss eines Vertrages mit dem Verkäufer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß 2 Abs. 3 und 4 FernAbsG. Widerrufsempfänger ist der Verkäufer. Sie ist vom Käufer bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Der Käufer ist zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet. Dem Käufer werden bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro jedoch die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware entspricht. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Aussetzung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Inanspruchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme sonstiger Leistung eingetretene Wertminderung bleicht außer Betracht. Das Widerrufsrecht erlischt bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger.
5.2 Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in § 361 a Abs.1 BGB, § 3 FernAbsG bestimmten und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. Die Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher jedoch nicht auferlegt werden. Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine Begründung für die Ausübung des Rückgaberechtes ist wie bei der Ausübung des Widerrufsrechts nicht erforderlich.
5.3 Dem Käufer steht ein Widerrufsrecht auch dann zu, wenn der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Verkäufers finanziert und der Käufer von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§361 a, 361 b BGB fristgerecht Gebrauch gemacht hat. § 361 a Abs 2 BGB gilt mit der Maßgabe, dass Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung von Zinsen und Kosten ausgeschlossen sind. Dem Käufer steht ferner ein Widerrufsrecht zu, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich zur Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs 2, §361b Abs 2 BGB) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers ein.
VI. Versand und Übergang der Gefahr
6.1 Die Lieferungen erfolgen ab Werk des Verkäufers, der zu Teillieferungen berechtigt ist. Versandfertige Liefergegenstände sind unverzüglich abzurufen oder abzuholen.
6.2 Mit der Übergabe an den Käufer, an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung des Transportes bestimmte Person oder Anstalt, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie eventl. Verpackung werden vom Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, aber ohne Übernahme einer Haftung bewirkt.
6.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
|
|
VII. Sicherungen (Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretungsklausel)
7.1 Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
7.2 Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - gleichgültig auf welchen Rechtsgrunde sie beruhen - Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware), dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen erfolgen.
7.3a Den Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle von deren Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache oder neuem Bestand ist ausgeschlossen. Etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten.
7.3b Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem zueinander stehen: der Rechnungswert der bei der hergestellten Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeter Waren.
7.3c Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947,948 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder den einheitlichen Sachen im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Verkäufers auf diesen übergehen und der Käufer diese für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt.
7.3d Für die aus der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entsehenden Sachen oder Bestände gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware, auch diese Sachen oder bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
7.3e Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur in gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mir der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus den Weiterveräußerungen, gemäß den nachfolgenden Ziffern 4 bis 7 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
7.4 Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar einerlei, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
7.5 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
7.6 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren oder nach Verbindung, Vermischung, Umbildung, weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
7.7 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung hieraus im gleichen Umfang im voraus an den Verkäufer abgetreten, wie es in den vorstehenden Absätzen bestimmt ist.
7.8 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange er seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Vorhaltsverkäufer nachkommt. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Er ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, seine Abnehmer zu unterrichten und die Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
7.9 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um insgesamt mehr als 10%, dann ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers, insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
7.10 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte oder durch sonstige Ereignisse hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7.11 Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit Herausgabe der in seinem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn ihm die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet erscheint oder der Käufer oder seine Abnehmer gegen die ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Käufer ermächtigt durch den Abschluss des Liefervertrages den Verkäufer zum Betreten des Betriebes oder Lagers und zur Wegnahme der Ware. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Pfändung eines im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Gegenstandes durch diesen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stehts ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verpflichtungen des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
VIII. Gewährleistungsbestimmungen
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen und alle Mängel oder unvollständige Lieferung bis spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich der Reklamationsabteilung des Verkäufers anzuzeigen, widrigenfalls gelten die Lieferungen und Leistungen als einwandfrei genehmigt, unter Vorbehalt folgender Gewährleistungspflichten:Der Verkäufer übernimmt für seine Liefergegenstände von der Anzeige ihrer Fertigstellung und vom Tage des Versandes ab Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit, auch dann, wenn solche Fehler nach Übergang der Gefahr auf den Käufer auftreten. Die Gewährleistungspflicht und Verjährungspflicht beträgt für diese Fehler 24 Monate vom Gefahrübergang an. Der Verkäufer leistet für mit Bearbeitungs- und äußeren Materialfehlern (also nicht auch mit inneren) nachweislich gehaftete Liefergegenstände gegen deren Rückgabe kostenlosen Ersatz. Normale Abnutzung fällt nicht unter die Gewährleistung, desgleichen nicht Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, z.B. Überlastung über die vom Deutschen Institut für Normung (DIN) fristgesetzten Tragfähigkeiten oder bei Verwendung von nicht der DIN-Norm entsprechenden Materialien, wobei die Beweislast der Käufer hat. Ersatz für Folgeschäden, insbesondere Ersatz für etwaige Bearbeitungskosten, Aufwendungen oder Verwendungen seitens des Käufers sind ausdrücklich ausgeschlossen.Im Rahmen der Gewährleistungspflicht gehen Fracht und Verpackung sowie etwaige Kosten für den Einbau der Liefergegenstände des Verkäufers zu Lasten des Käufers. Die Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass während der Garantiezeit keinerlei Ersatzteile fremder Herkunft verwendet und keine Eingriffe von dritter Hand vorgenommen werden und dass sofort bei Erteilung des Auftrages ausdrücklich und schriftlich kostenlose Instandsetzung verlangt wird. Weitergehende Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz sind auch bei rechtzeitiger Mängelrüge ausgeschlossen. Für Schwierigkeiten, die sich aus Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes bei dem Weiterverkauf oder der Verwendung der Liefergegenstände des Verkäufers ergeben, ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
IX. Haftungsausschluss
Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vereinbart, sind alle weiteren Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden und solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Abbildungen
Wir sind bestrebt, die bestmögliche Abbildungsqualität unserer Angebote zu gewährleisten. Trotzdem kann es bei einzelnen Scans zu Farbverfremdungen, Verzerrungen oder sonstigen Veränderungen kommen, die die Abbildung vom Original unterscheiden.Da durch die elektronische Einstellung von Abbildungen der Ware ein beträchtlicher Aufwand entsteht, behalten wir uns vor, ähnliche Abbildungen der Ware einzustellen. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für in Art und Ausführung ähnliche Waren.
Sonderbedingungen
Als Muster eingesandte sowie durch instandsetzung oder Umänderung unbrauchbar gewordene oder durch neu ersetzte Teile werden verschrottet, sofern die Rücklieferung bei Bestellung nicht ausgebunden ist. Der Käufer darf die Liefergegenstände nur mit dem Warenzeichen und den sonstigen auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichen verwenden und veräußern, mit denen die Gegenstände vom Verkäufer geliefert wurden. Der Käufer ist für die Lauterkeit seiner Werbung verantwortlich. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der Werbung zu bestimmen.
Allgemeine Bedingungen Für alle Vereinbarungen und Rechtsbehandlungen gilt sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ausschließlich deutsches Recht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die üblichen Bedingungen verbindlich. Soweit infolge der einschlägigen Rechtsprechung des BGH eine Lieferbedingung in ihrem Rechtsstand zweifelhaft sein sollte, so ist diese im Rahmen der Leitsätze des BGH auszulegen und als derart vereinbart anzusehen. Als Erfüllungsort der Lieferbedingungen und Zahlungen gilt unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für Handelsvertretung Schönig ist das Amtsgericht Darmstadt einschließlich der Wechsel- und Scheckprozesse oder nach Wahl des Verkäufers jedes andere Amtsgericht oder das Landgericht Darmstadt. Falls der Käufer den vorstehenden Lieferbedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht, so gilt sein Stillschweigen als Einverständnis.
X. Allgemeine Bedingungen
Falls der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
|